Videoüberwachungsanlagen Hamburg – Was gibt es zu beachten?

Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen ist in der heutigen Zeit für Unternehmen in der freien Wirtschaft schon lange nicht mehr wegzudenken. Doch der Begriff “Überwachung” klingt für viele Personen nach wie vor zunächst befremdlich und negativ konnotiert.

Hierbei muss jedoch beachtet werden: Eine Videoüberwachung findet in der Regel nicht zum Nachteil der Überwachten statt. Demnach ist sie, trotz strengen Datenschutzvorkehrungen, per se zulässig. In welchen Bereichen eine Videoüberwachung gesetzlich legitimiert ist und was es dabei für Sie als Arbeitgeber zu beachten gibt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Was es bei der Überwachung und Datenschutz zu beachten gibt

Videoüberwachung Hamburg

Allgemein gilt: Sofern Bilder von Personen, wie beispielsweise bei dem Betreten von unternehmensinternen Gebäuden, erhoben werden, liegt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor. Dies bedeutet folglich, dass auch der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (abgekürzt DSGVO) betroffen ist. 

Zwar existiert in Deutschland eine spezielle Vorgabe zur Videoüberwachung, wie in Paragraf 4 des Bundesdatenschutzgesetzes festgehalten wird, jedoch gilt hierbei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht im März 2019 entschieden hat, dass die bisherige Norm nicht den europäischen Vorgaben entspricht und demnach nicht zu verwenden sei.Wir empfehlen Ihnen daher, in jedem Fall nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz bei Ihrer Videoüberwachung zu berücksichtigen, sondern auch die Anforderungen der DSGVO entsprechend zu erfüllen.

Neue Orientierungshilfe der Datenschutzbehörde

Im Juli 2020 hat die Versammlung der deutschen Datenschutzbehörde (abgekürzt DSK) festgehalten, welche konkreten Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung gegeben sein sollten.

Vorab gilt: Ihr Unternehmen sollte sich bereits vor der Installation von Überwachungskameras mit der Anwendbarkeit aller datenschutzrechtlichen Vorschriften befassen.

Was gilt alles als Videoüberwachung?

Die Aufsichtsbehörde umfasst im Begriff der Videoüberwachung sowohl die allgemeine Videobeobachtung, bei der folglich eine Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor zu verfolgen ist, als auch die Videoaufzeichnung, bei der Aufnahmen gespeichert und im Nachhinein ausgelesen werden können.

Viele kleine Unternehmen setzen hierbei oftmals auf sogenannte Kamera-Attrappen. Da mit diesen keine Videobeobachtung möglich ist, findet im herkömmlichen Sinne auch keine Übertragung von personenbezogenen Daten statt. Demnach finden die Vorschriften des BDSG und der DSGVO hierbei auch keine Anwendung.

Beachten Sie jedoch: In der Vergangenheit gab es bereits einige zivilrechtliche Prozesse, die sich mit den Kamera-Attrappen befassten. So haben sich klagende Personen konkret gegen den Einsatz von Attrappen ausgesprochen, weil diese einen unzulässigen Überwachungsdruck auslösen können.

Ab wann ist eine Videoüberwachung im Unternehmen rechtmäßig?

Aus Sicht des Datenschutzrechtes bei dem Einsatz von Videoüberwachung ist allen voran die Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 lit.f DSGVO eine entscheidende Rechtsgrundlage, die Unternehmen vor der Überwachung von Kunden oder Angestellten durchführen müssen.

Hierbei gilt: Sofern die Verarbeitung der Daten erforderlich ist, um die Interessen des Unternehmens zu wahren, ist eine Videoüberwachung laut DSGVO zulässig. Die persönlichen Interessen oder die Grundfreiheiten der betroffenen Personen müssen bei einer legitimierten Interessenabwägung folglich unter dem Interesse des Unternehmens stehen.

Wichtig: Die Interessenabwägung muss seitens des Unternehmens sorgfältig dokumentiert und vor der Installation von Überwachungskameras durchgeführt werden.

Was gilt als berechtigtes Interesse von Unternehmen?

Als berechtigtes Interesse für die Instandhaltung von Videoüberwachung kann sowohl ideeller, wirtschaftlicher oder auch rechtlicher Natur sein. Berechtigt sind hierbei lediglich die Interessen, die rechtmäßig und klar und nachvollziehbar formuliert sind.

Ein kleines Beispiel: Ein Inhaber einer Immobilie kann grundsätzlich präventive und repressive Maßnahmen treffen, die zum Schutz seines Objekts beitragen. Auch der Schutz vor Diebstählen gilt dabei als ein berechtigtes Interesse.

Um diese Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen, müssen laut Datenschutzbehörden jedoch konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine ernstzunehmende Gefahrenlage ergibt.

Videoüberwachung muss erforderlich sein

Bei Unternehmen gilt, dass die Videoüberwachung als Datenverarbeitung als “erforderlich” für den Betrieb gilt. Demnach müssen die Firmen im Vorfeld prüfen, ob die Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind, um einen festgelegten Zweck zu erfüllen.

Hierbei weisen die Datenschutzbehörden strikte Vorkehrungen auf. So wird beispielsweise bei jeder Kamera einzeln geprüft, ob diese zu bestimmten Betriebszeiten oder auf bestimmte Erfassungsbereiche eingeschränkt werden kann, ohne dass der Überwachungszweck gefährdet wird.

Grundsätzlich gilt dabei: Eine Videoüberwachung ist nur dann tatsächlich erforderlich, wenn der festgelegte Zweck nicht auch mit anderen Mitteln erfüllt werden kann. Hierbei ist eine anlassbezogene Überwachung stets einer dauerhaften Überwachung vorzuziehen.

Berücksichtigten Sie die Transparenz

Jedem von uns sind die Hinweisschilder zur Videoüberwachung im Eingang eines Gebäudes bereits einmal aufgefallen. Heutzutage sind diese in allen möglichen Farben und Varianten erhältlich- und auch notwendig.

Die Aufsichtsbehörden verlangen nämlich, dass die Videoüberwachung sowie Name und Kontaktdaten des Unternehmens bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht werden.

Ein gesetzliches Muster-Schild gibt es dabei übrigens nicht. Auf der Website der niedersächsischen Behörde lassen sich Muster für Hinweisschilder herunterladen, die von den Datenschutzbehörden veröffentlicht wurden.

Dies bedeutet folglich für Sie als Unternehmen, dass bei dem Betreten videoüberwachter Bereiche ihrer Firma auf die Datenverarbeitung hingewiesen wird, sodass die Personen sich ihrem Verhalten entsprechend anpassen können.

Aufbewahrungsdauer der Videos

 

Videoüberwachung Hamburg

Hierzu gibt es aus der Gesetzeslage keine konkrete Zeitangabe. Generell gilt jedoch, dass die Daten nur so lange gespeichert bleiben sollten, wie der Zweck es benötigt. Die Speicherdauer sollte daher dem jeweiligen Zweck der Überwachung angepasst sein.

Wenn die Daten für die Verfolgung der ursprünglichen Zwecke nicht mehr benötigt werden, ist das Unternehmen folglich dazu verpflichtet, die Videoaufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Hierbei gehen die Datenschutzbehörden davon aus, dass eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden in der Regel zulässig ist.

Videoüberwachung der Mitarbeiter im Unternehmen

Allgemein gilt, dass oftmals nicht nur die Kundschaft, sondern auch Mitarbeiter von einer Videoüberwachung betroffen sind. Dies ist beispielsweise durch Kameras an Eingangstüren der Fall.

Aus Datenschutzgründen müssen für die Überwachung von Mitarbeitern seitens des Unternehmens eine Vielzahl verschiedener Anforderungen erfüllt werden. Dies ist vor allem darin zu begründen, dass die Furcht einer ständigen Überwachung ihres Verhaltens zu einem gewissen Anpassungsdruck der Mitarbeiter führt.

Demzufolge ist bei einer Interessenabwägung beispielsweise zu berücksichtigen, dass bei einem Arbeitsplatz mit wenig Rückzugsraum eher die schutzwürdigen Interesse und das Wohl der Mitarbeiter dem Überwachungszweck überwiegen würden.

Beachten Sie: Oftmals sind die Mitarbeiter auch nicht bereit dazu, in eine ständige Videoüberwachung einwilligen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Einwilligung stets widerrufbar sein muss.

Videoüberwachung an öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen

Nicht-öffentliche Bereiche

Bei einer Videoüberwachung in nicht-öffentlichen Bereichen gilt laut dem BDSG, dass grundsätzlich eine Einverständniserklärung aller betroffenen Personen vorgesehen ist. 

Hierbei sind generell folgende Datenschutzgrundsätze zu wahren:

  • Zweckgebundenheit
  • Freiwilligkeit
  • Informiertheit
  • Widerrufbarkeit

Sie als Arbeitgeber haben die Aufgabe, den Zweck der Überwachung gegenüber Ihren Mitarbeitern ausgiebig zu kommunizieren. Darüber hinaus müssen die Arbeitnehmer einer Videoüberwachung freiwillig zustimmen und haben das Recht, diese Einwilligung jederzeit ohne Konsequenzen zu widerrufen.

Öffentlich zugängliche Bereiche

Es gilt zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Arbeitsplätzen einem öffentlichen Bereich zugeordnet werden können. Hierfür gelten laut der DSGVO besondere Regeln. 

Oftmals greifen Arbeitgeber aufgrund des hohen Diebstahlrisikos auf eine Überwachung Ihres Unternehmens zurück.

Beispiel für öffentlich-zugängliche Arbeitsplätze:

  • Öffentliche Parkplätze
  • Verkaufs- und Ausstellungsflächen im Einzelhandel
  • Tankstellen
  • Banken
  • öffentliche Kultureinrichtungen
  • öffentliche Zufahrten zu Unternehmen und deren Grundstücken

Laut des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen folglich erlaubt, insofern diese für die Wahrung und Sicherung des Hausrechts erforderlich ist (§6 BDSG).

Wenn eine Videoüberwachung ein einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz eingeführt wird, so muss die Kameraüberwachung auch klar als solche erkennbar sein. Auch muss hierbei darauf hingewiesen werden, wer die Verantwortung für die Überwachung trägt. In der Praxis werden dabei meist Hinweisschilder verwendet.

Ist eine heimliche Überwachung zulässig?

Generell gilt, dass eine heimliche Überwachung nur bei einem triftigen Grund zulässig und dabei stets auf einen zeitlichen Raum begrenzt sein muss.

Die Form der heimlichen Überwachung darf dabei nur in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen stattfinden. Ein möglicher Grund, der eine heimliche Überwachung rechtfertigt, ist beispielsweise die Aufklärung einer Straftat wie Diebstahl oder Ähnliches.

Beachten Sie jedoch: Vor dem Einsatz einer heimlichen Überwachungsmaßnahme ist stets das Interesse des Arbeitgebers sowie das Persönlichkeitsrecht des Überwachten miteinander abzuwägen und auf eine Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme zu achten.

Auch muss im Vorfeld überprüft werden, ob die Videoüberwachung das einzige Mittel darstellt, um eine potentielle Straftat aufzudecken. Nur wenn keine Alternativen zur Aufklärung vorliegen, gilt die heimliche Videoüberwachung als verhältnismäßiges Mittel.

Videoüberwachung an höchstpersönlichen Orten immer fahrlässig

Der Einsatz von Videokameras zur Überwachung an Orten des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist zu jeder Zeit verboten. Das Arbeitsrecht und auch das Datenschutzgesetz sehen einen rechtmäßigen Schutz der Privatsphäre vor, insofern davon auszugehen ist, dass sich Arbeitnehmer hier weitgehend privat verhalten.

Zu den höchstpersönlichen Lebensbereichen gehören hierbei unter anderem:

  • Sanitäre Anlagen
  • Pausenräume
  • Schlafräume
  • Foyer

Wichtig hierbei: Auch mit dem Vorliegen einer Einverständniserklärung wird das Verbot der Videoüberwachung an höchstpersönlichen Orten nicht umgangen.

Fazit zur Videoüberwachung im Unternehmen

Wichtig für Unternehmen ist vor allem dies: Eine Überwachung Ihres Gebäudes ist auch in Zeiten von Datenschutzverordnungen grundsätzlich möglich. Natürlich gelten hierbei dennoch die strengen Anforderungen des Datenschutzrechts.

Hierbei gilt, dass Unternehmen besonders sensibel bei der Überwachung ihrer Mitarbeiter umgehen müssen. Dementsprechend muss im Vorfeld stets eine Interessenabwägung stattfinden.

Für detaillierte Informationen zu dieser Thematik empfehlen wir die Checkliste der Datenschutzbehörden, die für Betreiber von Videoüberwachungen eine Orientierungshilfe darstellen können.